1. Die am 15. Mai 1947 in Berlin gegründete Schachgruppe
Kreuzberg führt jetzt den Namen "Schach-Club
Kreuzberg e. V." Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist
am 25. April 1949 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 95 Nz 226
eingetragen worden. Der Gerichtsstand ist Berlin-Tempelhof/Kreuzberg.
2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin e. V.
und im Berliner Schachverband e. V. Er erkennt die Satzung
und die Turnierordnung des Berliner Schachverbandes e. V. an.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch
Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen
Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und
charakterlichen Erziehung zu dienen. Entsprechend seiner Aufgabe wahrt
der Verein parteipolitische Neutralität. Er räumt den
Angehörigen aller Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Gleichzeitig hat er die
Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrages sowie drei
Monatsbeiträge im voraus zu entrichten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen.
1. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus
dem Verein (§ 3a Nr. 2d). Die Austrittserklärung ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartal zu erklären.
§ 3a Maßregelungen allgemein und Ordnungsmaßnahmen im Spielbetrieb
1. Gegen Mitglieder können vom Gesamtvorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher
Verletzung einer satzungsgemäßen Verpflichtung bzw. wegen Verstoßes gegen
Ordnungen oder Beschlüsse,
2. Maßregelungen sind:
Die
Maßregelungsentscheidung gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe
der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds.
b) Verwarnung,
c) Verweis,
d) Zeitstrafen,
e) Annullierung von
Spielergebnissen und Anordnung von Wiederholungsspielen,
f) Erkennung auf
Partieverlust,
g) Ausschluss von der
laufenden Runde,
h) Anordnung, den Spiel-
oder den Zuschauerraum zu verlassen.
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie
außerordentliche Beiträge werden jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitgliederbeiträge sind zum 15. des ersten Monats eines
laufenden Quartals im voraus zu zahlen; sie sollen unbar gezahlt werden.
3. Anerkannten Schachmeistern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
kann die Zahlung des Beitrages durch den Gesamtvorstand erlassen
werden. Der Clubmeister ist ein Jahr beitragsfrei.
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.
Bei der Wahl des Jugendausschusses durch die Jugendversammlung steht
das Stimmrecht allen Jugendlichen des Vereins bis zum vollendeten 20.
Lebensjahr zu, sofern sie gemäß § 9 Nr. 1 zur
Jugendabteilung gehören.
Mitglieder, die mehr als ein Quartal mit ihren Beiträgen im
Rückstand sind, haben auf der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste
jederzeit teilnehmen.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und
vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Abwesende
Mitglieder sind nur wählbar, wenn sie eine schriftliche
Erklärung abgegeben haben, daß sie die Wahl annehmen werden.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll
in jedem Geschäftsjahr bis spätestens vier Wochen nach der
letzten Runde der Mannschaftsmeisterschaft durchgeführt werden.
3. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Gesamtvorstand. Die Mitglieder müssen 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung über Tagungsort, Tagungsstunde und
Tagesordnung unterrichtet sein.
5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Aussprache über aller Berichte,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen,
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen
die einzelnen Vorstandsmitglieder für die Frist eines Jahres.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist
derjenige, der nach Durchführung der Stichwahl die meisten Stimmen
erhalten hat.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Der Vorstand sowie einzelne Vorstandsmitglieder haben vom Amt
zurückzutreten, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit
einfacher Mehrheit beschließt.
10. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellt werden.
11. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der
Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als
Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag
auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag
behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
12. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 3. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und
dem Schriftführer;
b) als Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und folgenden weiteren Vorstandsmitgliedern:
zwei Spielleiter,
Bücherwart,
Materialwart,
Lehrwart,
Pressewart,
Jugendwart und
Jugendsprecher.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen.
3. Der Jugendwart und der Jugendsprecher werden in einer gesondert
einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die
Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der
Einberufungsvorschriften des § 7 dieser Satzung. Das Ergebnis
der Wahl des Jugendwartes und des Jugendsprechers ist dem Vorsitzenden
mitzuteilen.
4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem
1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist
beschlußfähig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist
der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
5. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden
Vorstandes und der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie das Verfahren
bei Vorstandssitzungen werden in einer vom Gesamtvorstand jährlich
neu zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt.
1. Mitglied der Jugendabteilung ist jeder Jugendliche des Vereins
bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres (Stichtag ist der
1. September).
2. Der Gesamtvorstand hat sein Verhältnis zur Jugendabteilung, die
Führungsgremien, den Jugendspielbetrieb und Finanzierung der
Jugendabteilung in einer Jugendordnung festzulegen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Protokolle der Jugendversammlung unterzeichnet der Jugenwart und ein
von ihm bestimmter Protokollführer. Einen Durchschlag erhält
der 1. Vorsitzende.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres.
Die Vereinskasse einschließlich der Kasse der Jugendabteilung wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf
der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung
des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50%
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann
nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes nach
§ 1 Nr. 3 dieser Satzung fällt das
Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten
übersteigt, dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der es
unmittelbar und ausschließlich für die in
§ 1 Nr. 3 dieser Satzung aufgeführten Zwecke
zu verwenden hat.
Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des "Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Diese Satzung wurde in den vergangenen Jahren mehrfach geändert,
die vorliegende Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am
6. Juni 2008 beschlossen.
Der Vorstand