Satzung

Satzung des Schach-Club Kreuzberg e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Die am 15. Mai 1947 in Berlin gegründete Schachgruppe Kreuzberg führt jetzt den Namen “Schach-Club Kreuzberg e. V.” Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist am 25. April 1949 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 95 Nz 226 eingetragen worden. Der Gerichtsstand ist Berlin-Tempelhof/Kreuzberg.

2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Berlin e. V. und im Berliner Schachverband e. V. Er erkennt die Satzung und die Turnierordnung des Berliner Schachverbandes e. V. an.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Entsprechend seiner Aufgabe wahrt der Verein parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Menschen gleiche Rechte ein, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Geschlecht und ihrer Religion, und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch

  • Organisation eines regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetriebes auf Vereinsebene,
  • Teilnahme an Mannschaftswettkämpfen auf Berliner- und Bundesebene,
  • Ausrichtung von offenen Turnieren und offiziellen Meisterschaften und
  • Nachwuchsarbeit.

Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Gleichzeitig hat er die Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrages sowie drei Monatsbeiträge im Voraus zu entrichten.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein (§ 3a Nr. 2d). Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartal zu erklären.

§ 3a Maßregelungen allgemein und Ordnungsmaßnahmen im Spielbetrieb

1. Gegen Mitglieder können vom Gesamtvorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung einer satzungsgemäßen Verpflichtung bzw. wegen Verstoßes gegen Ordnungen oder Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstandes von mehr als drei Monatsbeiträgen trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, Verstoßes gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder wegen grob unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

2. Maßregelungen sind:

a) Verweis,
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins,
c) Entzug einer bestehenden Funktion und, ggf. daneben, Funktionssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren,
d) Ausschluss aus dem Verein.

Sportbetrieb im Sinne von lit. b) dieser Bestimmung umfasst sowohl den vereinsinternen Spielbetrieb als auch denjenigen, mit dem der Verein an Turnieren, Meisterschaften und sonstigen Wettbewerben des Berliner Schachverbandes und des Deutschen Schachbundes und deren jeweiliger Unterorganisationen teilnimmt oder zu dem er Teilnehmer entsendet.

3. In den in Nr. 1 genannten Fällen ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Im Regelfall genügt die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung; anderenfalls ist das Mitglied zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von einer Woche schriftlich zu laden.

Der Beschluss über die Maßregelung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder in der Versendungsform ‘durch Einwurf’ mitzuteilen.

Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den Vorstand zu richten und bedarf der Schriftform.

Die Maßregelungsentscheidung gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist vereinsintern nicht anfechtbar.

4. Der Spielausschuss kann eine den Spielbetrieb des Vereins regelnde Ordnung erlassen; sie ist dem Vorstand vorzulegen und tritt mit dessen Genehmigung in Kraft.

Die Spielordnung kann die folgenden von den Spielleitern, dem Turnierleiter oder dem Schiedsrichter zu ergreifenden Maßnahmen vorsehen:

a) Ermahnung,
b) Verwarnung,
c) Verweis,
d) Zeitstrafen,
e) Annullierung von Spielergebnissen und Anordnung von Wiederholungsspielen,
f) Erkennung auf Partieverlust,
g) Ausschluss von der laufenden Runde,
h) Anordnung, den Spiel- oder den Zuschauerraum zu verlassen.

Unabhängig vom Erlass einer Spielordnung finden im Spielbetrieb des Vereins die Regeln des Weltschachbundes FIDE einschließlich der dort bestimmten Ordnungsmaßnahmen Anwendung; die Spielordnung oder die jeweilige Turnierleitung können für bestimmte Veranstaltungen des Vereins abweichende Regelungen bestimmen.

5. Die in Nr. 2 bestimmten Maßnahmen können neben den in Nr. 4 vorgesehenen ausgesprochen werden. Stets ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

§ 4 Aufnahmegebühr und Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Mitgliederbeiträge sind zum 15. des ersten Monats eines laufenden Quartals im Voraus zu zahlen; sie sollen unbar gezahlt werden.

3. Anerkannten Schachmeistern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern kann die Zahlung des Beitrages durch den Gesamtvorstand erlassen werden. Der Clubmeister ist ein Jahr beitragsfrei.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr.

Bei der Wahl des Jugendausschusses durch die Jugendversammlung steht das Stimmrecht allen Jugendlichen des Vereins bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zu, sofern sie gemäß § 9 Nr. 1 zur Jugendabteilung gehören.

Mitglieder, die mehr als ein Quartal mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Abwesende Mitglieder sind nur wählbar, wenn sie eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie die Wahl annehmen werden.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll in jedem Geschäftsjahr bis spätestens vier Wochen nach der letzten Runde der Mannschaftsmeisterschaft durchgeführt werden.

3. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Gesamtvorstand. Die Mitglieder müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung über Tagungsort, Tagungsstunde und Tagesordnung unterrichtet sein.

5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Aussprache über aller Berichte,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen,
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen die einzelnen Vorstandsmitglieder für die Frist eines Jahres. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der nach Durchführung der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Der Vorstand sowie einzelne Vorstandsmitglieder haben vom Amt zurückzutreten, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit einfacher Mehrheit beschließt.

10. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern gestellt werden.

11. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

12. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 3. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und
dem Schriftführer;

b) als Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und folgenden weiteren Vorstandsmitgliedern:

zwei Spielleiter,
Bücherwart,
Materialwart,
Lehrwart,
Pressewart,
Jugendwart und
Jugendsprecher.

2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen.

3. Der Jugendwart und der Jugendsprecher werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 7 dieser Satzung. Das Ergebnis der Wahl des Jugendwartes und des Jugendsprechers ist dem Vorsitzenden mitzuteilen.

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie das Verfahren bei Vorstandssitzungen werden in einer vom Gesamtvorstand jährlich neu zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Jugendabteilung

1. Mitglied der Jugendabteilung ist jeder Jugendliche des Vereins bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres (Stichtag ist der 1. September).

2. Der Gesamtvorstand hat sein Verhältnis zur Jugendabteilung, die Führungsgremien, den Jugendspielbetrieb und Finanzierung der Jugendabteilung in einer Jugendordnung festzulegen.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Protokolle der Jugendversammlung unterzeichnet der Jugendwart und ein von ihm bestimmter Protokollführer. Einen Durchschlag erhält der 1. Vorsitzende.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres.

§ 12 Kassenprüfung

Die Vereinskasse einschließlich der Kasse der Jugendabteilung wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigtes Zweckes nach § 1 Nr. 3 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Sonstiges

Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Diese Satzung wurde in den vergangenen Jahren mehrfach geändert, die vorliegende Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 7. Juni 2019 beschlossen.

Der Vorstand